Alto contrasto
Die Eintragung in die Kategorie 8 ist notwendig, um die Tätigkeit der Vermittlung und des Handels von Abfällen ohne Besitz derselben Abfälle ausüben zu können.
Begriffsbestimmungen:
Ausländische Händler oder Vermittler von Abfällen (ohne Besitz derselben), die als Notifizierende oder Veranlasser der Verbringung von Abfällen aus Italien mit Bestimmungsort im Ausland tätig sind, müssen in der Kategorie 8 des Verzeichnisses eingetragen sein. Diese Verpflichtung gilt hingegen nicht für ausländische Händler/Vermittler, wenn sie Empfänger der aus Italien verbrachten Abfälle sind (siehe Rundschreiben des Nationalen Komitees vom 01/08/2019, Nr. 9).
Die Kriterien für die Eintragung in die Kategorie 8 wurden mit Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 02/CN/ALBO vom 15. Dezember 2010 festgelegt, welcher seit 18.02.2011 wirksam ist.
Die Kategorie 8 ist in Klassen unterteilt, welche sich auf die jährlich behandelte Abfallmenge in Tonnen beziehen. Für jede Klasse sind besondere Voraussetzungen vorgesehen:
Gesetzliche Grundlagen: