Anagrafische Änderungen
Gemäß Artikel 18 des MD 120/2014 sind Unternehmen und Körperschaften verpflichtet, der zuständigen Regional- oder Landessektion jeden Akt oder jede Tatsache, die eine Änderung der Eintragung im Verzeichnis zur Folge hat, innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Eintreten mitzuteilen. Die zuständige Sektion entscheidet über die Mitteilung der Änderung.
Waren diese Informationen hilfreich?