Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Gemäß Beschluss des Staatsrats vom 17. Mai 2024 und bis zur Verhandlung am 19. September 2024, sind die Mitteilungen der wirtschaftlichen Eigentümer und die Änderungen des wirtschaftlichen Eigentums weiterhin zulässig, während Folgendes ausgesetzt wird:

  1. Verwaltungsstrafen;
  2. die Akkreditierung der zu Überprüfüng verpflichteten Rechtssubjekte;
  3. die Einsichtnahme in und der Zugang zu Informationen aus dem Register durch befugte Subjekte oder Subjekten mit einem rechtlichen Interesse.

Alle Informationen über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind auf dem Portal Register der wirtschaftlichen Eigentümer (externer Link) verfügbar.

 

 

Anleitungen und Leitfaden

 

Die Meldepflicht des wirtschaftlichen Eigentums betrifft:

  • a) Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, Konsortialgesellschaften)
  • b) Juristische Personen des Privatrechts, welche in dem vom Land bzw. Regierungskommissariat geführten Register eingetragen sind (Vereine, Stiftungen und dgl.)
  • c) Trusts, welche steuerrechtlich relevante Rechtswirkungen entfalten, und ähnliche Einrichtungen

 

a) Wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens

Hierbei handelt es sich um die natürliche Person (oder die natürlichen Personen), welche mindestens eine der folgenden Eigenschaften besitzt:

  • direktes Eigentum, mit mehr als 25 % der Kapitalanteile
  • indirektes Eigentum, wenn das Eigentum über Tochtergesellschaften, Treuhandgesellschaften oder Vermittler gehalten wird.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung folgender Anforderungen in der angegebenen Reihenfolge ermittelt:

  • Kontrolle über eine Mehrheit oder eine anderweitig dominierende Anzahl von Stimmen in der ordentlichen Gesellschafterversammlung
  • das Bestehen besonderer vertraglicher Vereinbarungen, die die Ausübung eines wesentlichen Einflusses ermöglichen.

Ist eine Zuordnung auch nach diesen Kriterien nicht möglich, ist der wirtschaftliche Eigentümer die natürliche Person (oder natürlichen Personen) mit Verwaltungs- oder Geschäftsführungsbefugnis.

b) Wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person des Privatrechts

Dies ist die natürliche Person (oder die natürlichen Personen), die mindestens eine der folgenden Funktionen innehat:

  • Gründer, falls am Leben
  • Begünstigter
  • Inhaber von Rechtsvertretungs-, Geschäftsführungs- und Verwaltungsfunktionen

c) Wirtschaftlicher Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen

Dies ist die natürliche Person, die eine der folgenden Rollen innehat:

  • Treugeber
  • Treuhänder
  • Überwachungsorgan
  • Begünstigter
  • Person, die den Trust oder die in den Trust durch direktes oder indirektes Eigentum, oder auf andere Weise eingebrachte Vermögenswerte kontrolliert.

Hingegen die verpflichteten Unternehmen, welche nach der Veröffentlichung gegründet wurden, müssen der Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eintragung in die jeweiligen Register, oder im Falle von Trusts und ähnlichen Rechtseinrichtungen, nach ihrer Gründung, nachkommen.

Die Meldung der Daten wird ausschließlich mit digitaler Unterschrift der meldepflichtigen Rechtssubjekte über den einheitlichen Vordruck „Comunicazione unica“ an das Handelsregisteramt der örtlich zuständigen Handelskammer erfolgen. Die Übermittlung als beauftragter Freiberufler oder Sonderbevollmächtigter ist daher ausgeschlossen. Wir bitten rechtzeitig zu überprüfen, dass die gesetzlichen Vertreter der meldepflichtigen Gesellschaften und Körperschaften über eine aktive digitale Unterschrift verfügen.

Innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Beschlusses, mit dem das MISE die Funktionalität des Registers bescheinigt, sind die meldepflichtigen Rechtssubjekte zur Übermittlung der Meldungen verpflichtet.

Der wirtschaftliche Eigentümer muss innerhalb von 12 Monaten nach

  • der ersten Meldung
  • der letzten Bestätigung
  • der letzten Änderung, die innerhalb 30 Tage nach dem Akt, welcher diese Änderung beinhaltet

regelmäßig bestätigt werden.

Die Bestätigung kann auch zeitgleich mit der Hinterlegung der Bilanz erfolgen.

Die Nichtangabe innerhalb der Frist stellt einen Verstoß gegen eine rechtliche Verpflichtung dar. Gemäß Artikel 2630 des Zivilgesetzbuches kann die Strafe zwischen 103 EUR und 1.032 EUR liegen, wobei sie auf ein Drittel reduziert wird, wenn die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgt.

Weitere Hinweise für die Hinterlegung der Meldung werden vom Amt unverzüglich mitgeteilt.

 

Bestimmungen, Rundschreiben

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Kontakt

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

0471 945 637
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MO-MI: 8.30 - 12.15
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