
Neue Kennzeichnungspflichten
Seit dem 13.12.2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung für Händler/innen, Importeure und Hersteller. Im Folgenden ein Überblick zu den neuen Kennzeichnungsauflagen und Sprachregelungen.
Aufgrund der komplexen Rechtslage werden Handelstreibende oft unerwartet zur Rechenschaft gezogen: In der Europäischen Union müssen Produktgruppen, deren Verwendung in der Vergangenheit zu einer größeren Zahl an Unfällen oder Verletzungen geführt haben, die CE-Markierung aufweisen. Spielwaren etwa, bei denen die CE-Markierung oder auch nur die Übersetzung der Warnhinweise wie zum Beispiel „Achtung“ (im Italienischen: „Avvertenza“ oder „Attenzione“) fehlt, können schnell teuer werden.
Für die Sicherheit aller anderen Produkte oder zu Risiken, die nicht bereits durch die CE-Markierung abgedeckt sind, gilt seit dem 13. Dezember 2024 die neue Produktsicherheitsverordnung Nr. 2023/988.
Auf Waren, die ab dem genannten Datum erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, muss die E-Mail-Adresse jener Anlaufstelle aufscheinen, die es den Verbraucher/innen ermöglicht, Hersteller oder Importeure direkt zu kontaktieren. Hat der Händler bzw. die Händlerin die Waren aus einem Drittland (z.B. Schweiz) bezogen, gilt er oder sie als Einführer/in und muss selbst mit Namen und Adresse auf dem Produkt aufscheinen.
Bei Waren aus dem Ausland fehlt oft die Kennzeichnung der verwendeten Verpackungsmaterialien oder es wird die Beitragspflicht beim nationalen Verpackungskonsortium CONAI für den Import von befüllten Verpackungen vergessen. Sind Gegenstände für den Kontakt mit Lebensmitteln gedacht, kann die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien eingefordert werden. Vorsicht ist bei Importprodukten geboten, die aufgrund der Aufmachung als aus Italien stammend aufgefasst werden.