Eignungsprüfung des technischen Verantwortlichen
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Der Inhalt wird an die neuen Bestimmungen gemäß Beschluss Nr. 6 vom 26. November 2025 (Anforderungen und Durchführungsmodalitäten für die Rolle des technischen Verantwortlichen gemäß Art. 12 und 13 des Dekrets Nr. 120 vom 3. Juni 2014) angepasst, der am 2. Januar 2026 in Kraft tritt.
Die Ausbildung des technischen Verantwortlichen wird mittels Erstprüfung bestätigt, wobei alle fünf Jahre eine Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abgelegt werden muss.
Weitere Informationen zum Ablauf der Prüfung:
- In den Eignungsprüfungen gegenständliche Themenbereiche (PDF 264 KB)
- Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 152 KB)
- Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen in Papierform (PDF 147 KB)
Die Quizfragen der Erstprüfungen und der Prüfungen zwecks Aktualisierung der Eignung, die vom Nationalen Komitee genehmigt werden, sind auf der Homepage des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe http://www.albonazionalegestoriambientali.it veröffentlicht und werden regelmäßig aktualisiert.
Hinweis: Wenn die Anmeldung abgeschlossen ist und der Bewerber auf die Teilnahme verzichtet oder nicht zur Prüfung erscheint, können die geleisteten Zahlungen weder zurückerstattet noch für eine spätere Prüfung berücksichtigt werden.
Erstprüfung
Die mittels Erstprüfung erlangte Eignung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren ab dem Datum des Bestehens der Prüfung selbst.
Die Erstprüfung setzt sich aus dem Bestehen des Grundmoduls und gleichzeitig aus dem Bestehen von mindestens einem Sondermodul zusammen.
Eine Person, die die Eignung durch Erstprüfung erworben hat, kann die Prüfungen für weitere Module ablegen, die für jede Kategorie festgelegt sind und deren Gültigkeit 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Bestehens beträgt. Bei jeder Prüfungssession ist die Teilnahme an höchstens drei Modulen zulässig.
Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung
Die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung besteht ausschließlich aus den Sondermodulen und kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer abgelegt werden. Die Gültigkeit der Prüfung zwecks Aktualisierung beginnt ab dem Fälligkeitsdatum laut Art. 2, Absätze 2 und 3 des Beschlusses des Nationalen Komitees vom 26. November 2025, Nr. 6. Bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums hat der technische Verantwortliche 12 Monate Zeit, um die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abzulegen, wobei er bis zum Bestehen dieser Prüfung seine Tätigkeit nicht ausüben darf. Bei Nichtbestehen innerhalb der Frist muss sich die Person der Erstprüfung unterziehen.
Befreiung von der Prüfung
Von der Eignungsprüfung lt. Art. 13 des M.D. 120/2014 befreit ist der gesetzliche Vertreter eines im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragenen Unternehmens, das die in Artikel 8 desselben Dekrets genannten Tätigkeiten ausübt, und der zum Zeitpunkt der Antragstellung diese Funktion mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im spezifischen Tätigkeitsbereich ausgeübt hat, der Gegenstand der Eintragung im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe (Abfalltransport, Vermittlung und Handel von Abfällen, Sanierung von Standorten und Sanierung von asbesthaltigen Gütern) ist.
Die Regional-/Landessektion des Verzeichnisses überprüft die Voraussetzung auf Grundlage der Daten des Handelsregisters, das von den lokalen Handelskammern geführt wird.
Die von der Eignungsprüfung befreite Person kann die Tätigkeit des technischen Verantwortlichen ausschließlich für das von ihm vertretene Unternehmen ausüben. Die Beendigung der Funktion als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens, aus welchen Gründen auch immer, hat den Verlust der Befreiung zur Folge, wie auch den Verlust der technischen Eignung. Die eventuelle Weiterführung der Funktion als technischer Verantwortlicher ist vom Bestehen der Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abhängig, und zwar innerhalb von 24 Monaten ab Beendigung der Funktion als gesetzlicher Vertreter; nach Ablauf dieser Frist muss die Person die Erstprüfung bestehen.
Der gesetzliche Vertreter stellt den Antrag um Befreiung von der Eignungsprüfung telematisch über den Dienst “Agest Telematico”. Die Regional-/Landessektion des Verzeichnisses erlässt eine Verfügung für die Befreiung von der Eignungsprüfung oder eine Ablehnungsverfügung.
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