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Anerkennung für die in einem anderen Staat erlangten schulischen Studientitel
Die Anerkennung durch Erklärung der Gleichstellung/Entsprechung („dichiarazione di equivalenza“) des ausländischen schulischen Studientitels ermöglicht die Teilnahme an der gegenständlichen Prüfung, ohne dass die betroffene Person das aufwändigere Verfahren zur Erklärung der Gleichwertigkeit („dichiarazione di equipollenza“) des ausländischen schulischen Studientitels rechtswirksam durchlaufen muss, durch das der im Ausland erworbener Abschluss denselben rechtlichen Wert erhält wie ein Abschluss im italienischen System.
Zuständig für die Erklärung der Gleichstellung/Entsprechung gemäß Art. 12, Abs. 1 und 2 vom Gesetz Nr. 29 vom 25.01.2006 ist ausschließlich das Ministerium für Unterricht und Verdienst - Abteilung für das Bildungssystem der Schulung und Ausbildung. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (erhältlich auf der Webseite des Ministeriums) ist zusammen mit allen erforderlichen, im Antragsformular angeführten Unterlagen an diesen Dienst der Handelskammer zu übermitteln, der es in der Folge an das Ministerium weiterleitet. Der Antrag kann von den betroffenen Personen auch direkt ans Ministerium übermittelt werden.
Statt einem als gleichgestellt erklärten Abschluss einer Oberschule kann auch ein als gleichgestellt erklärter akademischer Titel oder ein als gleichwertig erklärter schulischer Studientitel oder als gleichwertig erklärter schulischer akademischer Titel geltend gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des zuständigen Ministeriums für Universität und Forschung.
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