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Subjekte die von der Pflicht zur Eintragung ins RENTRI befreit sind
Das Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 30.12.2025, hat die zur Eintragung verpflichteten Subjekte neu definiert und sieht weitere Ausnahmen für bestimmte Akteure vor.
Wer ist befreit?
Von der Pflicht zur Eintragung in das RENTRI sind befreit:
a) Konsortien bzw. individuelle oder kollektive Bewirtschaftungssysteme gemäß Artikel 237, Absatz 1;
b) folgende Abfallerzeuger, für die die Bestimmungen von Artikel 190, Absätze 5 und 6 gelten:
- Landwirtschaftliche Unternehmer gemäß Artikel 2135 des italienischen Zivilgesetzbuches mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 8.000 Euro;
- Unternehmen, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und transportieren, gemäß Artikel 212, Absatz 8 (Achtung! Diese Subjekte bleiben nur dann eintragungspflichtig, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erzeuger dazu verpflichtet sind);
- Unternehmen und Körperschaften mit bis zu zehn Mitarbeitern, als Ersterzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen.
Folgende Subjekte sind von der Eintragung im RENTRI befreit, sofern sie die Verpflichtungen zur Führung der Register durch die alternativen Modalitäten gemäß Art. 190, Abs. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets 152/2006 erfüllen:
- Landwirtschaftliche Unternehmer gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, die Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen sind;
- Subjekte, die Tätigkeiten in den Bereichen der ATECO-Codes 96.02.01, 96.02.02, 96.02.03 und 96.09.02 ausüben und gefährliche Abfälle erzeugen, einschließlich derer mit dem EAK-Code 18.01.03* (gebrauchte Nadeln, Spritzen und scharfe oder spitze Gegenstände);
- Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die nicht als Unternehmen oder Körperschaften organisiert sind.
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