Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verwaltungsstrafen

Hinterlegungstermine

Die Meldungen an das Handelsregister bzw. V.W.V. müssen generell innerhalb 30 Tagen ab Wirkungsdatum des einzutragenden Vorfalls diesem vorgelegt werden. Eine Ausnahme bildet die Eintragung von Gründungsakten von Genossenschaften, die innerhalb 20 Tagen ab Datum der Urkunde vorgelegt werden müssen und die die Eintragung von Gründungsakten von Kapitalgesellschaften die innerhalb 10 Tagen ab Datum der Urkunde vorgelegt werden müssen.

Verwaltungsstrafen Handelsregister

Die Strafe für die verspätete oder unterlassene Hinterlegung von Anträgen an das Handelsregister beträgt:

Subjekte Betrag Strafen                                             
Einzelunternehmen/Notare/Öffentliche wirtschaftliche Körperschaften € 20,00 zu Lasten des Inhabers/jedes gesetzlichen Vertreters, welcher zum Zeitpunkt der Übertretung im Amt war
Gesellschaften/Konsortien

Für Anträge welche innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit des Termins hinterlegt werden

€ 68,66 zu Lasten aller zur Meldung verpflichteten Subjekte, welche zum Zeitpunkt der Übertretung im Amt waren.

€ 91,56 verspätete Hinterlegung
Bilanz
zu Lasten aller zur Meldung verpflichteten Subjekte, welche zum Zeitpunkt der Übertretung im Amt waren.

Gesellschaften/Konsortien

Für Anträge welche nach mehr als 30 Tagen nach Fälligkeit des Termins hinterlegt werden

€ 206,00 zu Lasten aller zur Meldung verpflichteten Subjekte, welche zum Zeitpunkt der Übertretung im Amt waren.

€ 274,66 verspätete Hinterlegung
Bilanz
zu Lasten aller zur Meldung verpflichteten Subjekte, welche zum Zeitpunkt der Übertretung im Amt waren.

Für Übertretungen, welche bis zum 14.11.2011 begangen wurden, betragen die Verwaltungsstrafen 594,34 € bei verspäteter Hinterlegung der Bilanz und 412,00 € bei verspäteter oder unterlassener Vorlage anderer Anträge an das Handelsregister.

Verwaltungsstrafen Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten (V.W.V.)

Mod. S5 – UL – R

Der Betrag der Strafe hängt vom Umfang der Verspätung der Meldung ab.

Die Strafe für verspätete oder unterlassene Meldung an das V.W.V. beträgt:

Verspätung Betrag Strafe
vom 1. bis 30. Tag der Verspätung € 10,00 zu Lasten Inhaber des Einzelunternehmens / jedes Verwalters der Gesellschaft / der gesetzlichen Vertreter V.W.V. Subjekt
Vom 31. Tag
der Verspätung
€ 51,33 zu Lasten Inhaber des Einzelunternehmens / jedes Verwalters der Gesellschaft / der gesetzlichen Vertreters V.W.V. Subjekt

Zahlungsmöglichkeiten - Termine

Die Bezahlung muss innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des Bescheides mittels pagoPA erfolgen.

Achtung: es wird klargestellt, dass im Fall von Gesellschaften/Konsortien/V.W.V. Subjekte der entsprechende Zahlungsvordruck ausschließlich an die zuständigen Personen mittels Einschreiben RA geschickt wird. Die solidarisch haftende Gesellschaft kann die Zahlung mittels dem an die verantwortlichen Personen gesendeten Zahlungsvordruck vornehmen.

Hinweis: Die solidarisch haftende Gesellschaft ist zur Zahlung der Strafe nur dann verpflichtet, wenn diese nicht durch die verantwortlichen Personen gezahlt wurde, die mit eigenem Schreiben entsprechend benachrichtigt wurden.

Verteidigungsschreiben

Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Feststellungsprotokolls der Verwaltungsübertretung können die Betroffenen ein Verteidigungsschreiben und/oder andere entsprechende Unterlagen bei der Handelskammer – Amt des Handelsregisters, Südtiroler Straße, 60 – 39100 – Bozen (Tel: 0471/945522 - 634 – 638), einreichen bzw. eine persönliche Anhörung beantragen.

Hinweis: Sollten die Verteidigungsschriften nicht angenommen werden können, kann die gegenständliche Strafe nicht mehr in reduzierter Form innerhalb von 60 Tagen bezahlt werden. Das zuständige Amt ist verpflichtet, die Zahlungsaufforderung auszustellen, welche eine Erhöhung des Betrages auf ein Dreifaches der Mindeststrafe vorsieht.

Normen

  • D.P.R. 581/1995
  • Ges. Nr. 689 vom 24.11.1981
  • Ges. Nr. 630 vom 04.11.1981
  • Art. 2194 ZGB
  • Art. 2630 ZGB
  • Art. 2631 ZGB

 

Mit Beschluss Nr. 1 vom 24. Januar 2023 hat der Kammerausschuss auf die Anwendung des Steuererlasses von Forderungen unter 1.000 EUR im Sinne des Art. 1, Absätze 227 und 228 des Gesetzes Nr. 197 vom 29. Dezember 2022 verzichtet (hier klicken um den Beschluss herunterzuladen).

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Verwaltungsstrafen Handelsregister

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