Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Endverfügung und Ratenzahlung der Sanktion

Bei Nichtbezahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß innerhalb der Frist von 60 Tagen geht das Amt für Umwelt- und Wettbewerbsschutz mit der Bewertung der Begründetheit der Vorhaltung vor. Diesbezüglich wird das Beanstandungsprotokoll überprüft, es werden diejenigen angehört, die dafür angefragt haben und es werden die Dokumente und die Einwände berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Interessierte in dieser Phase die Möglichkeit hat die Ratenzahlung der Geldstrafe anzufragen.

Ratenzahlung

Die Begünstigung der Ratenteilung der Geldstrafe (in mindestens 3 und höchstens 30 Raten) wird vom Vizegeneralsekretär zugunsten derjenigen zugelassen, die sich in einer schweren ökonomischen Lage befinden. Die Anfrage kann sowohl in der Ermittlungsphase als auch nach dem Erlass des Zahlungsanmahnungsbescheids gestellt werden.

Am Ende der Ermittlung erlässt der Vizegeneralsekretär:

  • die Anordnung zur Archivierung wenn die Feststellung des Kontrollorgans als unbegründet befunden wird oder wenn die Verjährung eingetreten ist oder wenn Mangeln in der Prozedur vorhanden sind. Mit dieser Verfügung wird die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen angeordnet, die nicht Gegenstand von zwingender Entziehung sind.
    Wenn mit der Archivierung auch die Entziehung angeordnet wird, kann gegen diese Verordnung Einspruch beim Zivilgericht eingereicht werden.
    Die Anordnung zur Archivierung kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
  • den Zahlungsanmahnungsbescheid wenn die Feststellung der Übertretung als begründet befunden wird. Das Ausmaß der Geldstrafe wird vom Vizegeneralsekretär innerhalb des Strafrahmens festgelegt. Die Festsetzung der Sanktion bezieht sich:
    • auf die Schwere der Übertretung,
    • auf die Handlung des Zuwiderhandelnden für Beseitigung oder Milderung der Folgen der Übertretung,
    • auf die Person des Zuwiderhandelnden,
    • auf die wirtschaftliche Lage.

Mit diesem Bescheid wird die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen angeordnet, die nicht Gegenstand von zwingender Entziehung sind.

Der Zahlungsanmahnungsbescheid gilt als Vollstreckungstitel.

Einziehung (sanktionierende Funktion)

Die Einziehung ist eine repressive Maßnahme, die den Eigentumsübergang der Sache, Gegenstand der Ordnungswidrigkeit, verursacht.

Die Einziehungsverfügung ist eine autonome Nebenstrafe. Die Beschlagnahme ist keine Voraussetzung dafür.

Es gibt zwei verschiedene Einziehungen:

  • zwingende Einziehung: es wird immer die Einziehung der Waren angeordnet, für dessen Herstellung, Anwendung, Tragung, Besitz oder Veräußerung eine Ordnungswidrigkeit ist, auch wenn kein Zahlungsanmahnungsbescheid erlassen wird. 
  • nicht zwingende Einziehung: es kann die Einziehung der Gegenstände angeordnet werden, die für die Begehung der Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder für diese bestimmt waren.

Die Einzahlung der Verwaltungsstrafe erfolgt beim angegebenen Amt innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Bescheides. Demselben Amt wird die erfolgte Zahlung mittels Zahlungsbestätigung mitgeteilt.

Gegen den Zahlungsanmahnungsbescheid kann beim Friedensrichter oder, in den Fällen seiner Zuständigkeit, beim ordentlichen Gericht innerhalb der Zahlungsfrist Rekurs eingereicht werden.

Im Falle von Nichtzahlung der Verwaltungsstrafe innerhalb der festgelegten Frist, oder falls kein Rekurs bei der Gerichtsbehörde eingereicht wird, geht die Handelskammer mit der Zwangseintreibung der Summe vor, die um den vorgesehenen Zuschlag erhöht wird.

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