Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Voraussetzungen des Schuldners für ein Überschuldungsverfahren

Zum Verfahren zugelassen sind jene Rechtssubjekte, die sich in einer Überschuldungssituation befinden. Diese ist durch wirtschaftliche und finanzielle Notlagen gekennzeichnet, welche eine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich machen, und sich durch Zahlungsausfälle oder andere externe Faktoren zeigt. Der/die Schuldner/in ist nicht mehr in der Lage, seinen/ihren Verpflichtungen regelmäßig nachzukommen. Zum Überschuldungsverfahren zugelassen sind:

  • Kleinunternehmen,
  • landwirtschaftliche Unternehmen,  
  • innovative Start-Up-Unternehmen,  
  • Verbraucher/innen,
  • Freiberufler, Künstler oder Selbstständige.

Kleinunternehmen müssen gleichzeitig folgende 3 Bedingungen erfüllen:

  1. Das Anlagevermögen des Unternehmens darf in den letzten 3 Jahren vor dem Abgabezeitpunkt der Anfrage den jährlichen Wert von 300.000 EUR nicht überschreiten.
  2. Der Bruttoumsatz des Unternehmens der letzten 3 Jahre darf den jährlichen Wert von 200.000 EUR nicht überschreiten.
  3. Der Gesamtbetrag der Schulden darf den Wert von 500.000 EUR nicht überschreiten.

Landwirtschaftliche Unternehmen sind alle Unternehmen, welche die von Art. 2135 ZGB beschriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.

Innovative Start-Up Unternehmen sind jene Unternehmen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen sind.

Verbraucher/innen sind natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, oder beruflichen Tätigkeit liegen, auch wenn sie Gesellschafter einer Gesellschaft (Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) sind und Schulden haben, die nicht im Zusammenhang mit denen der Gesellschaft stehen.

Freiberufler, Künstler oder Selbstständige sind Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Das Verfahren darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn:

  • der Schuldner/die Schuldnerin der gerichtlichen Liquidation oder der Zwangsliquidation im Verwaltungsweg oder anderen im Zivilgesetzbuch oder in Sondergesetzen für den Fall einer Krise oder Insolvenz vorgesehenen Liquidationsverfahren unterliegt oder unterliegen kann;
  • der Schuldner/die Schuldnerin, der/die in den letzten 5 Jahren vor Hinterlegung des Ansuchens schon entschuldet wurde;
  • bereits zweimal die Entschuldung in Anspruch genommen hat;
  • nicht die Überschuldung durch grobe Fahrlässigkeit, Bösgläubigkeit oder Betrug herbeigeführt oder Handlungen begangen zu haben, welche darauf abzielen, die Gläubiger zu betrügen;
  • der Schuldner/die Schuldnerin eine Dokumentation präsentiert hat, die es nicht ermöglicht, seine/ihre wirtschaftliche und vermögensrechtliche Situation nachzuvollziehen.

Zur Bewältigung der Überschuldung sind vier Verfahren vorgesehen:

  • Sanierung von Schulden des Verbrauchers
  • Kleiner Vergleich
  • Kontrollierte Liquidation des Vermögens
  • Antrag auf Entschuldung des/der mittelosen/Schuldners/in

Zudem können Familienmitglieder gemeinsam ein Ansuchen an die Überschuldungsstelle richten, wenn die Überschuldungskrise auf einen gemeinsamen Ursprung zurückzuführen ist. Zu den Familienmitgliedern zählen: Ehegatte/in, Verwandte/r bis zum vierten Grad, Verschwägerte/r bis zum zweiten Grad, Partner/in einer zivilen Lebenspartnerschaft und faktische/e Lebensgefährte/in im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

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Kontakt

Überschuldungsstelle

0471 945 562